Nachhaltigkeit gehört seit jeher zur DNA der Genossenschaftsbanken.
Auch wir wollen als Bank Verantwortung übernehmen, den Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft mitzugestalten.
Wir wollen unserer Verantwortung auch im Anlagegeschäft gerecht werden und haben zu diesem Zweck Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken für unsere Kunden einerseits, aber auch in Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Investitionsentscheidungen unserer Kunden festgelegt.
Diese Strategien legen wir nachfolgend offen, um hiermit die Anforderungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzsektor (Verordnung EU 2019/2088 – kurz „Offenlegungsverordnung“) zu erfüllen.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf eine Anlage- bzw. Versicherungsberatung in Finanzprodukten, wie sie in der Offenlegungsverordnung definiert werden. Dazu zählen insbesondere Fondsprodukte und Versicherungsanlageprodukte.
Pflichtinformationen
Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG
EU-Offenlegungsverordnung
Nachhaltigkeit
1. Unsere Nachhaltigkeitsstrategie
2. Unsere Strategie zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Nachhaltigkeitsrisiken umschreiben Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (häufig auch als „ESG-Risiken“ bezeichnet, entsprechend den englischsprachigen Bezeichnungen Environmental, Social, Governance), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Geldanlage haben könnte.
Im Rahmen unserer Strategie beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken auf verschiedene Weise ein.
1. Produktauswahl
Einen zentralen Aspekt der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch uns bildet die Entscheidung darüber, welche Finanzprodukte in unser Beratungsuniversum aufgenommen werden. Wir nehmen nur Finanzprodukte in das Beratungsuniversum auf, die keine unangemessen hohen Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen.
2. Schulungs- und Weiterbildungskonzept
Zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen unserer Anlage- oder Versicherungsberatung tragen zudem regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen der Berater bei. Unser umfassendes Schulungs- und Weiterbildungskonzept befähigt die Berater, die jeweiligen Finanzprodukte verstehen und umfassend beurteilen zu können.
3. Kooperation mit Produktlieferanten der genossenschaftlichen FinanzGruppe
Im Rahmen der unserer Anlage- oder Versicherungsberatung vorgelagerten Entscheidung über die Auswahl der Finanzprodukte findet eine enge Kooperation mit den jeweiligen Produktlieferanten statt. Die Produktlieferanten der genossenschaftlichen FinanzGruppe, von denen wir unsere Finanzprodukte beziehen, berücksichtigen ihrerseits Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungsprozesse. Relevante Nachhaltigkeitsrisiken werden bei der Produktrisikoklassifizierung berücksichtigt (mögliche Erhöhung des Markt- bzw. Kontrahentenrisikos).
Die Einhaltung dieser organisatorischen Vorkehrungen wird von unabhängigen Stellen unseres Hauses (Compliance und Interne Revision) sowie unserer externen Revision regelmäßig bzw. anlassbezogen überwacht bzw. überprüft.
So ist sichergestellt, dass Nachhaltigkeitsrisiken bei den von uns in unserer Anlage- oder Versicherungsberatung angebotenen Finanzprodukten berücksichtigt werden.
4. Anwendung von Ausschlusskriterien
Bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Anlageberatung durch uns ist für nachhaltige Finanzprodukte im Sinne der Offenlegungsverordnung zudem die Anwendung sog. Mindestausschlüsse auf Basis eines abgestimmten Branchenstandards von wesentlicher Bedeutung. Das bedeutet, dass einzelne Finanzprodukte bestimmte nicht hinreichend nachhaltige Titel nicht oder nur bis zu einer festgelegten Grenze enthalten dürfen. Hierdurch wird erreicht, dass diese Finanzprodukte nicht hinreichend nachhaltige Tätigkeiten nur zu einem geringen Teil (mit-) finanzieren. Die Liste mit den Mindestausschlüssen gemäß abgestimmtem Branchenstandard finden Sie im Anhang zu diesem Dokument.
Vergleichbares unter Berücksichtigung ihrer besonderen Eigenschaften gilt für Versicherungsanlageprodukte, in denen wir beraten.
5. Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite
Das Eintreten eines Nachhaltigkeitsrisikos kann wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Geldanlage, und damit auch auf die Rendite der Finanzprodukte haben, die Gegenstand unserer Anlage- oder Versicherungsberatung sind.
Die Produktlieferanten der genossenschaftlichen FinanzGruppe, von denen wir unsere Finanzprodukte beziehen, bewerten ihrerseits die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Finanzprodukts im Rahmen ihres Investmententscheidungsprozesses.
3. Unsere Strategie zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Das Investment in ein Finanzprodukt kann je nach zugrundeliegendem Basiswert (beispielsweise der Beteiligung an oder der Investition in
ein Unternehmen über Aktien oder Anleihen) zu negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen führen, etwa wenn dieses Unternehmen Umweltstandards oder Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzt.
Eine systematische und damit umfassende Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können wir derzeit noch nicht durchführen. Hierfür wäre erforderlich, dass die investierten Unternehmen Daten über ihren ökologischen oder sozialen Fußabdruck und zu ihrer guten Unternehmensführung in einer standardisierten Form veröffentlichen, damit die Hersteller von Finanzprodukten diese von den Unternehmen beziehen und uns als Finanzberater als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellen können. Wir beobachten insofern das wahrscheinlich wachsende Angebot der Anbieter von ESG-Daten. Wir werden über den Aufbau eines entsprechenden Prozesses entscheiden, sobald das Angebot an verlässlichen ESG-Daten es zulässt.
Gleichwohl sind wir bestrebt, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch die Anwendung von Ausschlusskriterien zu vermeiden.
Wir gehen davon aus, dass die Hersteller der Finanzprodukte, die wir in der Anlageberatung als nachhaltige Finanzprodukte anbieten, die Ausschlusskriterien auf Basis eines abgestimmten Branchenstandards einhalten. Das bedeutet, dass diese explizit als nachhaltig angebotenen Finanzprodukte bestimmte nicht hinreichend nachhaltige Titel nicht oder nur bis zu einer festgelegten Grenze (Schwellenwert) enthalten dürfen. Hierdurch wird (mittelbar) erreicht, dass diese Finanzprodukte nicht hinreichend nachhaltige Tätigkeiten nicht bzw. nur zu einem geringen Teil (mit-)finanzieren. Vergleichbares unter Berücksichtigung ihrer besonderen Eigenschaften gilt für Versicherungsanlageprodukte, in denen wir beraten.
4. Berücksichtigung in Vergütungspolitik
Wir bereiten uns im Jahr 2021 auch auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen unserer Vergütungspolitik vor.
Anhang
Mindestausschlüsse für nachhaltige Produkte*
Unternehmen:
• Rüstungsgüter >10%** (geächtete Waffen >0%)***
• Tabakproduktion >5%
• Kohle >30%**
• Schwere Verstöße gegen UN Global Compact (ohne positive Perspektive):
Schutz der internationalen Menschenrechte
Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen
Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektiv-
verhandlungen
Beseitigung von Zwangsarbeit
Abschaffung der Kinderarbeit
Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit
Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen
Förderung größeren Umweltbewusstseins
Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien
Eintreten gegen alle Arten von Korruption
Staatsemittenten:
• Unzureichendes Scoring nach dem Freedom House Index****
* Relevant sowohl für Einzelwerte als auch Werte in einem Portfolio/Korb (Aktien/Anleihen)
** Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb
*** Waffen nach dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung („Ottawa- Konvention“), dem Übereinkommen über das Verbot von Streumunition (“Oslo-Konvention“) sowie B- und C-Waffen nach den jeweiligen UN-Konventionen (UN BWC und UN CWC).
**** https://freedomhouse.org/report/freedom-world/freedom-world-2018
Umgang mit Beschwerden
Versicherungsvermittlung
Erst-/Kundeninformation nach § 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
Erst-/Kundeninformation nach § 15 der Verordnung
über die Versicherungsvermittlung und -beratung:
Raiffeisenbank Plankstetten AG
Abt-Maurus-Str. 13
92334 Berching
Gemeldet bei der
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2, 80333 München,
www.ihk-muenchen.de
als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach
§ 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-600 585-0
( 20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 60 Cent/Anruf aus Mobilfunknetzen)
Registerabruf unter: www.vermittlerregister.info
Registernummer: D-0CN2-Y44F9-62
Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern
können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:
Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
Stand 15.03.2019
Zahlungsdienste-Aufsichts-Gesetz
Produktive Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister
Produktive Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45,48,50 fordert von kontoführenden Zahlungsdienstleistern ab dem 14.09.2019 eine geregelte Zugriffsmöglichkeit (XS2A) für Drittkartenemittenten, Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister nach PSD2 auf online zugängliche Zahlungskonten.
Die Umsetzung bei unserem Institut erfolgt auf Basis der Berlin Group NextGen Spezifikation über unseren technischen Dienstleister Fiducia & GAD IT AG. Ab dem 14.06.2019 ist eine produktive Nutzung der Schnittstelle im Echtbetrieb möglich.
Für bankfachliche Fragen stehen wir Ihnen in unserem Institut über info@rb-plankstetten.de zur Verfügung.
Weitere technische Details und Informationen zum Zugang auf die Schnittstelle stehen über unseren Dienstleister unter www.fiduciagad.de/xs2a-Drittanbieter-Schnittstelle zur Verfügung.
Production for the Dedicated Interface of Third Party Service Provider
According to Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45,48,50 we, as an account servicing payment service provider, support a technical access interface (XS2A) to all online available payment accounts for payment service providers issuing card-based payment instruments, account information service providers and payment initiation service providers.
The technical implementation is done with Berlin Group specification version 1.2 by our technical service provider Fiducia & GAD IT AG. On the 14th June 2019 it is possible to use the interface in a productional environment.
For question concerning accounts please contact info@rb-plankstetten.de.
For further information on technical details concerning our NextGen implementation and accesses to the XS2A interface please use www.fiduciagad.de/xs2a-Drittanbieter-Schnittstelle.
Sandbox-Test Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdiensleister
Wir bieten in diesem Zusammenhang seit dem 14.03.2019 eine Schnittstelle für Tests an. Für die Anmeldung zu Tests und weiteren Informationen nutzen Sie bitte www.fiduciagad.de/xs2a-sandbox-test.
Informationen zur Berlin Group Spezifikation NextGen erhalten Sie ausschließlich über die Berlin Group Website (www.berlin-group.org) und das NISP-Projekt (www.nisp.online).
Sandbox-Test Interface for Third Party Service Provider
In this context we offer an interface for sandbox testing beginnig since the 14th March 2019. For registration to the test environment, more information about the implementation and for testing use www.fiduciagad.de/xs2a-sandbox-test.
More general infomation on the Berlin Group NextGen specification will be given only via the Berlin Group Website (www.berlin-group.org) and the NISP-Projekt (www.nisp.online).
Stand 27.06.2019
Zahlungskontengesetz
Informationen zur Entgelttransparenz nach den §§ 5 bis 19 Zahlungskontengesetz
Kontowechselhilfe
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags (§§ 31 bis 45 ZKG)
Zweite Zahlungsdienste-Richtline (PSD2)
Im Rahmen der Umsetzung der „Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) sollen die Sicherheit elektronischer Zahlungen und der Verbraucherschutz im Europäischen Wirtschaftsraum verbessert werden.
Bitte beachten Sie:
Seit dem 11.09.2019 müssen Sie sich beim Login im Online-Banking mit Ihrem VR-NetKey, Ihrer PIN sowie mindestens alle 90 Kalendertage mit einer TAN legitimieren. Ebenso bei der Auslösung von Zahlungen (z.B. einer Überweisung) und beim Abruf von Umsatzinformationen ist diese Legitimation nötig. Beim Öffnen des Finanzmanagers benötigen Sie zukünftig auch eine TAN.
Die Inhalte im Überblick
Seit dem 11.09.2019 müssen Sie sich beim Login im Online-Banking mit Ihrem VR-NetKey, Ihrer PIN sowie einer TAN legitimieren. Ebenso bei der Auslösung von Zahlungen (z.B. einer Überweisung) und beim Abruf von Umsatzinformationen ist diese Legitimation nötig.
Beim Öffnen des Finanzmanagers benötigen Sie zukünftig auch eine TAN.
Bei Nutzung der VR-Banking App ist auch eine zusätzliche Legitimation mittels TAN nötig. Außer Sie stellen eine sogenannte Gerätebindung her. Ab August wird Ihnen dazu ein entsprechender Hinweis in der VR-BankingApp angezeigt, alternativ können Sie die Gerätebindung auch über die Einstellungen in der App einrichten. Zur Herstellung der Gerätebindung ist einmalig die Eingabe einer TAN erforderlich.
Beim Online-Shopping mit der Kreditkarte ist die zusätzliche Legitimation Pflicht. Der Mastercard®IdentityCheck™ und Visa Secure werden im Europäischen Wirtschaftsraum beim Online-Shopping mit der Kreditkarte verpflichtend.
Die Registrierung kann direkt über diese Seite unter dem Reiter Leistungen >>> Mastercard®IdentityCheck™/ Visa Secure erfolgen.
Mit der Zahlungsdiensterichtlinie können Sie auf Ihr Girokonto über Kontoinformationsdienste, Zahlungsauslösedienste und von Ihnen ausgewählte Drittanbieter zugreifen. Mit Ihrem Einverständnis können diese über eine sogenannte „Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister“ Zahlungen auslösen oder Kontoinformationen von Ihrem Girokonto abfragen.
- Drittanbieter als Zahlungsauslösedienste können mit Ihrer Zustimmung einen Zahlungsauftrag auf ein anderes Zahlungskonto bei einem anderen Zahlungsdienstleister auslösen.
- Drittanbieter als Kontoinformationsdienstleister geben Ihnen Informationen über Zahlungskonten, die Sie bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern oder einer oder mehreren anderen Banken haben. Dafür können Sie bis zu vier Mal täglich Informationen von Ihrem Konto, ohne Ihre nochmalige aktive Zustimmung abfragen.
- Drittanbieter als kartenausgebende Zahlungsdienstleister (z.B. Transportunternehmen und Einzelhandelsketten) können bei Bezahlung mit der von ihnen ausgegebenen Karte, die Verfügbarkeit des Kaufbetrags anfragen. Dazu müssen Sie dem kartenausgebenden Drittanbieter jedoch vorher die Erlaubnis im Online-Banking erteilt haben.
Diese Drittanbieter sind gesetzlich reguliert und beaufsichtigt, deshalb dürfen Sie Ihre Authentifizierungselemente, z.B. Online-PIN und -TAN bei dem von Ihnen ausgesuchten Kontoinformationsdienst, Zahlungsauslösedienst oder sonstigen Drittanbieter verwenden. Grundsätzlich dürfen die Drittanbieter nur mit Ihrer vorherigen Zustimmung auf Ihre Kontodaten zugreifen. Diese Zustimmung gilt aber erst als erteilt, wenn Sie die vom Drittanbieter bei der Bank angeforderten Informationen durch 2-Faktor-Authentifizierung (z.B. Eingabe von PIN und TAN) bestätigt haben. Über die Zugriffsverwaltung im Online-Banking (unter Banking > Ihr Profilbild [rechts oben] > Zugriffsverwaltung)können Sie die Zugriffe von Drittanbietern einsehen, steuern und auch Zugriffsberechtigungen wieder entziehen.
Durch PSD2 sind gesetzliche Bestimmungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Kraft getreten. Sie finden die vereinbarten Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr und >>> AGB + Sonderbedingungen